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(1) Der Verein führt den Namen
Förderverein der Anne-Frank-Grundschule Teltow e. V.
(2) Sitz des Vereins ist:
Anne-Frank-Grundschule
John-Schehr-Str. 17
14513 Teltow
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung von Bildung und Erziehung der Schuljugend, sowie die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge.
(2) Der Zusammenschluss von Eltern, Lehrern und ehemaligen Schülern sowie Freunden der Schule verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
(a) die Beschaffung von wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem und sonstigem Erziehungsmaterial, sowie von finanziellen Mitteln zugunsten der Anne-Frank-Grundschule Teltow
(b) die Förderung neuzeitlicher unterrichtlicher Bestrebungen,
(c) die Durchführung von Projekten wie (Klassen- und Schulfeste, Klassenreisen, Schulwanderungen und Schulausflüge sowie sportliche Schulveranstaltungen),
(d) die Förderung der Elternarbeit in den Elternvertretungen der Anne-Frank-Grundschule Teltow
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden bestritten aus:
(a) Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
(b) Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
(c) Projektmitteln der öffentlichen Hand und
(d) zweckgebundenen Mitteln.
(2) Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben dienen und hierzu auch angesammelt werden, die Verwaltungsausgaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
(1) Mitglieder des Vereins können neben den Gründungsmitgliedern alle natürlichen und juristischen Personen sein, die eine Beitrittserklärung abgeben und bereit sind, die Vereinszwecke zu
unterstützen bzw. aktiv im Verein mitzuwirken.
(2) Mit der Abgabe einer Beitrittserklärung zum Verein, mit welcher die Vereinsziele anerkannt werden, beginnt die Mitgliedschaft. Die Aufnahme als Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund
abgelehnt werden. Eine derartig, ausnahmsweise Ablehnung bedarf der Zustimmung der turnusmäßig nachfolgenden Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
(a) bei natürlichen Personen durch Tod,
(b) durch Austritt, der schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden kann,
(c) durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung der einfachen Mehrheit aller Vereinsmitglieder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins beschlossen werden
kann,
(d) bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwei Kalenderjahren.
(1) Der Mitgliedsbeitrag obliegt der Selbsteinschätzung eines jeden Mitglieds. Er beträgt jedoch mindestens jährlich € 10,- (bei Elternpaaren insgesamt jährlich € 15,-)
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder über eine Veränderung der Höhe des Mindestbeitrages beschließen.
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung und (b) der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf - jedoch mindestens einmal in jedem Kalenderjahr statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt.
(2) Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Ladefrist von zwei Wochen ein.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe eines zur
Beratung gestellten Punktes verlangt wird.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit vorbehaltlich der Sonderregelungen in den Paragraphen 4, 5, 8 und 9 der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder.
(5) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Wahl der Vorstandsmitglieder sowie des Beirates,
(b) Beschlussfassung Über Satzungsänderungen,
(c) Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes,
(d) Entscheidungen zu Ablehnungen von Beitrittserklärungen zum Verein,
die der Vorstand ausnahmsweise verfügte und zu Ausschlüssen von Mitgliedern,
(e) Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, im Laufe des Jahres und nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu
überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
(9) Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch Unterschrift des Vorsitzenden zu bestätigen ist.
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Kassenführer und dem Schriftführer.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass im Verhinderungsfall des Vorsitzenden die beiden
Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden den Verein gemeinsam vertreten.
(3) Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens drei Beiratsmitgliedern.
(4) Vorstand und Beirat beschließen gemeinsam über die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel. Bei Summen, die eine jährlich festzulegende Grenze überschreiten, beschließt die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder über diese Mittelverwendung.
(1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins der Stadt Teltow zur Verfügung zu stellen, die die Mittel wie unter Paragraph
2 vorgeschrieben verwenden muss. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein ins Vereinsregister des Kreisgerichts Potsdam eingetragen ist.
Teltow, den 1. März / 6. Dezember 1993
zuletzt geändert am 16. Oktober 2016